RS Vwgh 1992/5/14 91/16/0025

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Veröffentlicht am 14.05.1992
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Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §41 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1087/67 B 21. September 1967 VwSlg 3653 F/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben der Beschwerdeführer gebunden und selbst dann nicht berechtigt, von diesen abzuweichen, wenn sich die Beschwerdeführer im Ausdruck vergreifen oder etwas anderes wollen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160025.X03

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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