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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §552;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0141 E 16. November 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen. Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, daß der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt. Dabei stellt die letztwillige Anordnung selbst, die als Einheit in ihrem gesamten Zusammenhang zu betrachten ist, nicht die einzige Quelle der Auslegung dar; es sind vielmehr auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen (ohne daß diese die Testamentsform aufweisen müßten), sowie ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muß diese Auslegung in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf dem darin unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers nicht zuwiderlaufen. Auch Zeugenbeweis ist möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160019.X04Im RIS seit
14.05.1992Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009