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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - § 6 ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160015.X01Im RIS seit
21.02.2002