RS Vwgh 1992/5/14 92/16/0013

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Veröffentlicht am 14.05.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §208 Abs2;
ErbStG §11;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1/1993, S 42-44;

Rechtssatz

Die im § 11 ErbStG angeordnete Zusammenrechnung der innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile ist für die Festsetzung der Steuer vom jeweiligen Erwerbsvorgang von maßgeblicher Bedeutung. Ohne Kenntnis der innerhalb der Zehn-Jahres-Frist angefallenen früheren Erwerbe ist der Abgabenbehörde somit eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv nicht möglich. Die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige nach § 208 Abs 2 BAO umfaßt also nicht allein die bloße Tatsache des Erwerbsvorganges an sich, sondern jedenfalls auch alle Umstände, die für die Berechnung der Steuer maßgebend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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