RS Vwgh 1992/5/14 92/16/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257;
BAO §290;
BAO §6;
BAO §7;

Rechtssatz

Ein Grundsatz, daß auch bei sukzessive herangezogenen Gesamtschuldnern das Leistungsgebot gleich hoch sein muß, kann auch nicht den Bestimmungen des § 257 und des § 290 BAO entnommen werden. Durch diese Bestimmungen sollen lediglich einheitliche Entscheidungen im Berufungsverfahren, aber nicht im Abgabenverfahren schlechthin herbeigeführt werden. Überdies bedeutet auch eine einheitliche Berufungsentscheidung nicht notwendigerweise eine Entscheidung mit gleichem Leistungsgebot (Hinweis Fellner, Das Gesamtschuldverhältnis im Abgabenrecht, SWK 1991, AV 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten