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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257;Rechtssatz
Ein Grundsatz, daß auch bei sukzessive herangezogenen Gesamtschuldnern das Leistungsgebot gleich hoch sein muß, kann auch nicht den Bestimmungen des § 257 und des § 290 BAO entnommen werden. Durch diese Bestimmungen sollen lediglich einheitliche Entscheidungen im Berufungsverfahren, aber nicht im Abgabenverfahren schlechthin herbeigeführt werden. Überdies bedeutet auch eine einheitliche Berufungsentscheidung nicht notwendigerweise eine Entscheidung mit gleichem Leistungsgebot (Hinweis Fellner, Das Gesamtschuldverhältnis im Abgabenrecht, SWK 1991, AV 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009