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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs5;Rechtssatz
Ein ausländischer Berechtigter iSd § 13 Abs 5 ErbStG ist jeder, der weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160058.X01Im RIS seit
11.07.2001