TE Vfgh Beschluss 2004/2/24 B1500/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
ZPO §63 Abs1
ZPO §72 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen und Eingaben derselben Antragsteller; Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; Ausführungen der Antragsteller weiterhin unklar; Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung und eines bestimmten Begehrens sowie fehlende Bezugnahme auf den den Eingaben zu Grunde liegenden Artikel des B-VG

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfassten Schriftsätzen vom 27. November 2003 und 12. Februar 2004 erhebt der Einschreiter "Beschwerde" gegen das "Bundesministerium f. Inneres". Mit weiteren Schreiben vom 13., 18. und 19. Februar 2004 beantragt der Einschreiter Verfahrenshilfe.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Einschreiter habe zunächst den Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, sodann den Bundesminister für Inneres, "aufgefordert, es zu unterlassen, durch optische u. akustische Überwachungsmaßnahmen von Seiten der Bundespolizei [s]ein Privat- u. Berufsleben (Erwerbsleben) zu manipulieren", weiters habe er verlangt, "die vertraglichen und finanziellen Gebarungen offenzulegen", sowie eine "dringliche Vorauszahlung" beantragt, "um [s]einen Lebensunterhalt zu gewährleisten".

Da der Bundesminister für Inneres diesen Verlangen nicht nachgekommen sei, habe der Einschreiter sodann Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben.

Sodann heißt es:

"Anstatt einer Ladung zur Verhandlung, ist eine Ladung zur Vernehmung bei mir eingetroffen, obwohl ich die Sachlage genau erklärt habe u. auch der Gegenstand der Rechtssache bekannt ist, u. a.: Patente, Musterschutz, und vieles mehr.

...

Wie soll ich meine Rechte durchsetzen können, wenn sich Rechtsanwälte u. Bundespolizei gegen die verfassungsmäßig geschützten Rechte verbinden ...

Gem. Artikel 13 EMRK habe ich das Recht auf eine wirksame Beschwerde, das heißt: Unverzügliche Herausgabe von meine[m] Eigentum, Zurückgabe des Vertrages vom Jahre 1998 der bei AMS-Perg OOE abgeschlossen wurde, freie Erwerbswahl, sowie gem. Paragraph 1330 Abs2 [ABGB] eine Veröffentlichung u. Richtigstellung von verbreiteten Unwahrheiten ...

Sollten meine Ansichten in wirtschaftlicher Wertigkeit gefragt sein, so biete ich diese an, vorausgesetzt in eine[m] wiederhergestellten ordentlichen Rechtsrahmen."

2. Die vorliegende "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar; insbesondere geht aus ihr nicht hervor, worauf sie sich bezieht. Das Fehlen dieser - zwingend vorgeschriebenen (§15 Abs2 VfGG) - Darlegungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. zuletzt etwa VfGH 16. Juni 2003, B387/03 mwN) - keinen Formmangel dar, der einer Verbesserung zugänglich wäre, sondern einen inhaltlichen Fehler, der zur Zurückweisung der Beschwerde führt; insofern hat sich auch durch die letzte Novelle zum VfGG (Art6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003) nichts geändert.

3. Da somit die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, war sein mit der Beschwerde verbundener Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

4. Aus den oben (Pkt. 2) genannten Erwägungen war die Beschwerde zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) bzw. §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1500.2003

Dokumentnummer

JFT_09959776_03B01500_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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