RS Vwgh 1992/5/14 90/16/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "zur Verfügung stellen" im Sinne des § 13 Abs 5 ErbStG ist "aushändigen" (im buchstäblichen Sinn des Wortes), nicht jedoch die indirekte Verschaffung der Möglichkeit eines Zugriffs zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160058.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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