Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ErbStG §13 Abs5;Rechtssatz
Unter "zur Verfügung stellen" im Sinne des § 13 Abs 5 ErbStG ist "aushändigen" (im buchstäblichen Sinn des Wortes), nicht jedoch die indirekte Verschaffung der Möglichkeit eines Zugriffs zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160058.X02Im RIS seit
11.07.2001