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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0022 3Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 11.2.1988, 87/16/0044) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des G zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des G, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im G umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160029.X02Im RIS seit
24.10.2001