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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §101;Rechtssatz
Die Behörde kann auch nach Erlassung eines Abgabenbescheides an einen der Gesamtschuldner einen (weiteren) Bescheid an einen vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogenen Gesamtschuldner richten (soferne die Behörde nicht die Rechtsfolgen des § 101 BAO hat eintreten lassen). Durch die Rechtskraft des in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheides ist der später herangezogene Gesamtschuldner dabei in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160013.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009