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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2 Z4;Rechtssatz
Der erste Satz des § 3 Abs 1 GGG bezieht sich ausdrücklich nur auf zivilgerichtliche Verfahren und Exekutionsverfahren, aus dem zweiten Satz dieses Abs kann jedenfalls nichts hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register im Sinne des § 2 Z 4 GGG herausgelesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160016.X01Im RIS seit
24.10.2001