RS Vwgh 1992/5/14 91/16/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1992
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der erste Satz des § 3 Abs 1 GGG bezieht sich ausdrücklich nur auf zivilgerichtliche Verfahren und Exekutionsverfahren, aus dem zweiten Satz dieses Abs kann jedenfalls nichts hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register im Sinne des § 2 Z 4 GGG herausgelesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160016.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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