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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0228 E 12. Oktober 1989 RS 2Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles - so nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung -
zu beurteilen. Das Bestehen einer rechtlichen Pflicht schließt die Annahme einer Schenkung ebenfalls aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160012.X03Im RIS seit
14.05.1992Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010