RS Vwgh 1992/5/14 91/16/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0180 2

Stammrechtssatz

Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0059). Der Wille zu bereichern muß aber auch bei freigiebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160012.X01

Im RIS seit

14.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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