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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0180 2Stammrechtssatz
Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor (Hinweis E 21.10.1982, 81/15/0059). Der Wille zu bereichern muß aber auch bei freigiebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160012.X01Im RIS seit
14.05.1992Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010