RS Vwgh 1992/5/18 91/10/0071

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §11 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §4 litb;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Keine Verletzung subjektiver Rechte des bf Anrainers iSd § 53 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 durch die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die darin gelegen ist, daß die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schotterentnahme einem Rechtssubjekt erteilt wurde, das keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (hier dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Antragsteller). Da das Krnt NatSchG 1986 Anrainern subjektiv-öffentliche Rechte nur zubilligt, wenn die Anlagen in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich errichtet werden sollen, kommt ihnen auch nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Parteistellung zu.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100071.X01

Im RIS seit

18.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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