Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Keine Verletzung subjektiver Rechte des bf Anrainers iSd § 53 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 durch die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die darin gelegen ist, daß die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schotterentnahme einem Rechtssubjekt erteilt wurde, das keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (hier dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Antragsteller). Da das Krnt NatSchG 1986 Anrainern subjektiv-öffentliche Rechte nur zubilligt, wenn die Anlagen in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich errichtet werden sollen, kommt ihnen auch nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Parteistellung zu.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100071.X01Im RIS seit
18.05.1992