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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §83 Z6;Rechtssatz
§ 83 Z 6 AMG verweist auf die §§ 57 bis 59 sowie 61 und auf Verordnungen nach § 59 Abs 3 bzw Bescheide nach § 59 Abs 4 oder 4a. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung der unzulässigen Abgabe von Arzneimitteln ist daher nur dann erfüllt, wenn der Täter die Tatbestandselemente einer oder mehrerer der verwiesenen generellen oder individuellen Normen verwirklicht. Daraus folgt, daß den Anforderungen des § 44a lit a VStG nur dann Genüge getan ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat so umschrieben ist, daß der Umschreibung eindeutig entnommen werden kann, durch welches Verhalten der Täter welche Tatbildalternative verwirklicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100019.X01Im RIS seit
09.08.2001