RS Vwgh 1992/5/18 92/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §59 Abs3;
AMG 1983 §83 Z6;
AMG AbgrenzungsV 1989;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Wird im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift

§ 83 Z 6 AMG iVm der AbgrenzungsV 1989 angeführt, entspricht diese globale Anführung der AbgrenzungsV nicht dem § 44a lit b VStG, da daraus nicht ersichtlich ist, welcher der unterschiedlichen Gebotstatbestände und Verbotstatbestände dieser Verordnung verwirklicht worden sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100019.X03

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten