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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §59 Abs3;Rechtssatz
Wird im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift
§ 83 Z 6 AMG iVm der AbgrenzungsV 1989 angeführt, entspricht diese globale Anführung der AbgrenzungsV nicht dem § 44a lit b VStG, da daraus nicht ersichtlich ist, welcher der unterschiedlichen Gebotstatbestände und Verbotstatbestände dieser Verordnung verwirklicht worden sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100019.X03Im RIS seit
09.08.2001