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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein schulärztliches Gutachten gem § 14 Abs 8 SchPflG, das lediglich aus medizinischer Sicht die Aufnahme des Kindes in die Vorschulstufe empfiehlt, hingegen keine auf einen entsprechenden Befund gestützte Prognose enthält, ob es auf Grund körperlicher oder geistiger Überforderung dem Unterricht in der ersten Schulstufe folgen werde können, ist - jedenfalls als alleiniges Beweismittel - nicht geeignet, die von der Behörde verneinte Schulreife iSd § 7 Abs 2 SchPflG zu stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100254.X01Im RIS seit
18.05.1992