RS Vwgh 1992/5/18 91/10/0254

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §14 Abs1;
SchPflG 1985 §14 Abs5;
SchPflG 1985 §14 Abs8;
SchPflG 1985 §7 Abs2;

Rechtssatz

Ein schulärztliches Gutachten gem § 14 Abs 8 SchPflG, das lediglich aus medizinischer Sicht die Aufnahme des Kindes in die Vorschulstufe empfiehlt, hingegen keine auf einen entsprechenden Befund gestützte Prognose enthält, ob es auf Grund körperlicher oder geistiger Überforderung dem Unterricht in der ersten Schulstufe folgen werde können, ist - jedenfalls als alleiniges Beweismittel - nicht geeignet, die von der Behörde verneinte Schulreife iSd § 7 Abs 2 SchPflG zu stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100254.X01

Im RIS seit

18.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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