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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur dann für ein Verhalten der Gesellschaft zu bestrafen, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Es ist daher Aufgabe der belBeh, in der Begründung des angefochtenen Bescheides klare Feststellungen darüber zu treffen, ob im gegenständlichen Tatzeitraum für die GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0008).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040014.X01Im RIS seit
19.05.1992Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009