RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39;
GewO 1973 §9 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur dann für ein Verhalten der Gesellschaft zu bestrafen, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Es ist daher Aufgabe der belBeh, in der Begründung des angefochtenen Bescheides klare Feststellungen darüber zu treffen, ob im gegenständlichen Tatzeitraum für die GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0008).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040014.X01

Im RIS seit

19.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten