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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/04/0050 3Stammrechtssatz
Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesonders auch dann geboten, wenn es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79, VwSlg 10186 A/1980).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit ZustandsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040035.X03Im RIS seit
11.07.2001