RS Vwgh 1992/5/19 92/08/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litl idF 1987/615;
AlVG 1977 §16 Abs4 idF 1987/615;
AlVGNov 1987 Art3 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
UrlaubsG 1976 §10;
UrlaubsG 1976 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0132 E 25. April 1989 VwSlg 12910 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Hat ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.12.1987 noch nicht verbraucht, so entsteht mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung und ist daher bereits § 16 Abs 1 lit l und Abs 4 AlVG idF BGBl 1987/615 anzuwenden, auch wenn die Urlaubsentschädigung schon vor dem 31.12.1987 bezahlt wurde. Bei der Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist der der Urlaubsentschädigung zugrundegelegte, in Werktagen ausgedrückte Urlaubsanspruch in Kalendertage umzurechnen. Gegen die neuen Bestimmungen des AlVG und ihren zeitlichen Geltungsbereich bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080085.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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