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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litl idF 1987/615;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0132 E 25. April 1989 VwSlg 12910 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Hat ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Kündigung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.12.1987 noch nicht verbraucht, so entsteht mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung und ist daher bereits § 16 Abs 1 lit l und Abs 4 AlVG idF BGBl 1987/615 anzuwenden, auch wenn die Urlaubsentschädigung schon vor dem 31.12.1987 bezahlt wurde. Bei der Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist der der Urlaubsentschädigung zugrundegelegte, in Werktagen ausgedrückte Urlaubsanspruch in Kalendertage umzurechnen. Gegen die neuen Bestimmungen des AlVG und ihren zeitlichen Geltungsbereich bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080085.X01Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010