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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Fallen bei vereinbarter Gesamtvertretung einzelne der gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter aus, so sind die verbleibenden nur gemeinsam vertretungsbefugten Gesellschafter nicht befugt, die Gesellschaft allein weiter zu vertreten. In einem solchen Fall ist vielmehr für die weggefallenen gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter ein Kurator zu bestellen (vgl die in MGA, 27te Auflage, HGB § 125 E 5 abgedruckte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). (hier: Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer OHG).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Kurator Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040008.X01Im RIS seit
19.05.1992