RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §9;
GewO 1973 §39 Abs4 idF 1988/399;
HGB §125 Abs2;

Rechtssatz

Fallen bei vereinbarter Gesamtvertretung einzelne der gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter aus, so sind die verbleibenden nur gemeinsam vertretungsbefugten Gesellschafter nicht befugt, die Gesellschaft allein weiter zu vertreten. In einem solchen Fall ist vielmehr für die weggefallenen gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter ein Kurator zu bestellen (vgl die in MGA, 27te Auflage, HGB § 125 E 5 abgedruckte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). (hier: Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer OHG).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Kurator Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040008.X01

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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