Das Offizialprinzip im Leistungsverfahren verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie bestimmt daher den Gang des Verfahrens, das heißt der Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach Geltendmachung des Anspruches ist grundsätzlich der Disposition der Partei entzogen. Daher obliegt es dem Arbeitsamt, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (Hinweis E 12.1.1961, 1643/60, VwSlg 5466 A/1961; hier hätte die Behörde auf Grund des § 12 Abs 4 AlVG zu prüfen, ob im erlernten Beruf des Arbeitslosen keine oder kaum freie Stellen vorhanden wären).