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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei Beurteilung einer Störung durch Lärm ist auf die örtlichen Verhältnisse als Ausgangspunkt abzustellen und es ist ferner zu ermitteln, in welcher Weise ein auf die Ausübung eines Gastgewerbes zurückzuführender - den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 198 Abs 5 GewO 1973 entsprechender - Lärm eine Störwirkung entfaltet hat. Diese von der Beh zu treffenden Feststellungen erfordern - vom Fall der Offenkundigkeit der betreffenden Tatsachen im Sinne des § 45 Abs 1 AVG abgesehen - grundsätzlich, dh sofern nicht andere geeignete oder zweckdienliche Beweismittel im Sinne des § 46 AVG zur Verfügung stehen, eine den technischen Wissenschaften entsprechende Ermittlung der für die Beurteilung der "unzumutbaren" Belästigung als Ausgangspunkt heranzuziehenden Lärmsituation auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse und des durch die Ausübung des Gastgewerbes verursachten Lärms und sie erfordern ferner die Ermittlung der Auswirkungen des betreffenden Lärms auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X04Im RIS seit
19.05.1992