RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;

Rechtssatz

Bei Beurteilung einer Störung durch Lärm ist auf die örtlichen Verhältnisse als Ausgangspunkt abzustellen und es ist ferner zu ermitteln, in welcher Weise ein auf die Ausübung eines Gastgewerbes zurückzuführender - den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 198 Abs 5 GewO 1973 entsprechender - Lärm eine Störwirkung entfaltet hat. Diese von der Beh zu treffenden Feststellungen erfordern - vom Fall der Offenkundigkeit der betreffenden Tatsachen im Sinne des § 45 Abs 1 AVG abgesehen - grundsätzlich, dh sofern nicht andere geeignete oder zweckdienliche Beweismittel im Sinne des § 46 AVG zur Verfügung stehen, eine den technischen Wissenschaften entsprechende Ermittlung der für die Beurteilung der "unzumutbaren" Belästigung als Ausgangspunkt heranzuziehenden Lärmsituation auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse und des durch die Ausübung des Gastgewerbes verursachten Lärms und sie erfordern ferner die Ermittlung der Auswirkungen des betreffenden Lärms auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X04

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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