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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0234 E 24. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Das durch die Nov BGBl 1986/395 eingeführte Nachsichtsverfahren sollte die bis dahin bestandene Möglichkeit, die Folgen der Versäumung der Antragsfrist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 AVG zu beseitigen, erweitern, sodass jedenfalls dann, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, die Nachsicht zu gewähren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110055.X01Im RIS seit
19.05.1992Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010