RS Vwgh 1992/5/19 92/11/0047

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0236 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde vom Inhalt des angefochtenen Bescheides auszugehen. Wurde mit diesem angefochtenen Bescheid eine Berufung abgewiesen, die nicht vom Bf erhoben wurde, kann durch eine derartige Entscheidung eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Bf nicht eingetreten sein, sodaß die Voraussetzung des § 131 Abs 1 Z 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110047.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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