RS Vwgh 1992/5/19 91/08/0189

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AVG §39 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/08/0188 3

Stammrechtssatz

Das Offizialprinzip im Leistungsverfahren verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie bestimmt daher den Gang des Verfahrens, das heißt der Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach Geltendmachung des Anspruches ist grundsätzlich der Disposition der Partei entzogen. Daher obliegt es dem Arbeitsamt, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (Hinweis E 12.1.1961, 1643/60, VwSlg 5466 A/1961; hier hätte die Behörde auf Grund des § 12 Abs 4 AlVG zu prüfen, ob im erlernten Beruf des Arbeitslosen keine oder kaum freie Stellen vorhanden wären).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080189.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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