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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis nicht vor, und wollte die belangte Behörde von ihrem Recht auf Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG nicht Gebrauch machen, so hat sie bei Beurteilung der Vorfrage, ob der Bf eine strafbare Handlung gem § 99 Abs 1 lit b StVO begangen hat, ihre eigene Anschauung der Beurteilung des angefochtenen Bescheides zugrundezulegen. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, bereits in einem anderen Verfahren aufgenommene Beweise mitzuberücksichtigen und diese einer entsprechenden Beweiswürdigung gem § 45 Abs 2 AVG zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110150.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009