RS Vwgh 1992/5/19 91/11/0150

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis nicht vor, und wollte die belangte Behörde von ihrem Recht auf Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG nicht Gebrauch machen, so hat sie bei Beurteilung der Vorfrage, ob der Bf eine strafbare Handlung gem § 99 Abs 1 lit b StVO begangen hat, ihre eigene Anschauung der Beurteilung des angefochtenen Bescheides zugrundezulegen. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, bereits in einem anderen Verfahren aufgenommene Beweise mitzuberücksichtigen und diese einer entsprechenden Beweiswürdigung gem § 45 Abs 2 AVG zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110150.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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