RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0313 3

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach § 198 Abs 5 GewO 1973 sind exakte Messungen durchzuführen; der Befund des Sachverständigen darf nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0058). Die Messungen sind bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen. Es ist anhand konkreter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage ursächlich zurückzuführen ist. Hiebei ist insb auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Landespolizeigesetze zur Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040073.X02

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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