Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §11;Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie auch § 9 Abs 2 und 3 AlVG für die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit vorsieht. Unter "triftigen Gründen" iSd § 11 AlVG können auch jene verstanden werden, die zur Ablehnung einer unmittelbaren Beschäftigung nach § 9 Abs 2 AlVG berechtigen würden. (hier: Fortsetzung der Berufsausbildung als Müller durch Besuch einer Meisterschule, ohne die in Zukunft die Verwendung im Beruf wesentlich erschwert wäre).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080189.X04Im RIS seit
18.10.2001