RS Vwgh 1992/5/19 91/08/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie auch § 9 Abs 2 und 3 AlVG für die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit vorsieht. Unter "triftigen Gründen" iSd § 11 AlVG können auch jene verstanden werden, die zur Ablehnung einer unmittelbaren Beschäftigung nach § 9 Abs 2 AlVG berechtigen würden. (hier: Fortsetzung der Berufsausbildung als Müller durch Besuch einer Meisterschule, ohne die in Zukunft die Verwendung im Beruf wesentlich erschwert wäre).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080189.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten