RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §198 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0903/79 E 23. Mai 1980 RS 3

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach § 198 Abs 5 GewO 1973 wird grundsätzlich die Aufnahme sowohl eines Beweises durch einen technischen als auch des Beweises durch einen medizinische Sachverständigen notwendig. Außerdem sind die entsprechenden Ermittlungen an Ort und Stelle, d.h. bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X05

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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