RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0040

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §10;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §20;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §7 Z1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wird im Spruch des Straferkenntnisses dem Besch zum Vorwurf gemacht, es unterlassen zu haben "... für die während der Sommersaison 1989 unterkunftnehmenden Personen die Statistischen Meldeblätter zu führen ...", so kam die bel Beh ihrer Verpflichtung gem § 44a lit a VStG insofern nicht nach, als hiedurch - insbesondere auch mangels einer etwaigen Bezeichnung eines derartigen Zeitraumes in der FremdenverkehrsstatistikV - eine eindeutige Bezeichnung des Tatzeitraumes nicht erfolgte. Des weiteren wäre es zur entsprechenden Tatkonkretisierung erforderlich gewesen, die zuständige Berichtsgemeinde im Spruch des Straferkenntnisses namentlich zu bezeichnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040040.X02

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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