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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040309.X04Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017