RS Vwgh 1992/5/19 91/04/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040309.X04

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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