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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides der Beurteilung der Vorfrage lediglich ein nicht rechtskräftiges Straferkenntnis zugrundegelegt und nicht iSd § 38 AVG ihre eigene Anschauung und hat sie die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers, die strafbare Handlung nicht begangen zu haben, erst in der Gegenschrift nachzuholen versucht, so ist dies nicht geeignet, die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und lit c VwGG zu beheben.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt VorfrageBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110161.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010