RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 88/04/0352 3

Stammrechtssatz

Ist die Gebarung eines nach dem VereinsG konstituierten Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so handelt es sich um ein Bestreben, welches von der Absicht, "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen" , zu unterscheiden ist (Hinweis E 22.2.1980, 278/78, VwSlg 10048 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X03

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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