RS Vwgh 1992/5/19 92/11/0008

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §12 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/21 89/02/0175 3

Stammrechtssatz

Der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Ablauf der begehrten Bewilligungsfrist während des Verfahrens vor dem VwGH) führt zur Gegenstandslosigkeit der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110008.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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