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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/21 89/02/0175 3Stammrechtssatz
Der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Ablauf der begehrten Bewilligungsfrist während des Verfahrens vor dem VwGH) führt zur Gegenstandslosigkeit der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110008.X01Im RIS seit
03.04.2001