RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0018

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §43 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0036 E 27. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde kann nur in der Kassation des Bescheides oder in einer Abweisung der Vorstellung bestehen. Danach ist aber für eine Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde jene Sachlage und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (Hinweis E 30.5.1985, 82/06/0100).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X07

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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