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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGdAG 1967 §43 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0036 E 27. Juni 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde kann nur in der Kassation des Bescheides oder in einer Abweisung der Vorstellung bestehen. Danach ist aber für eine Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde jene Sachlage und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (Hinweis E 30.5.1985, 82/06/0100).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X07Im RIS seit
19.05.1992