RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0065

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern eben darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X02

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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