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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 64 Abs 2 AVG die Anfechtbarkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bejaht. Daraus ergibt sich aber keineswegs, daß etwa einem gegen den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung erhobenen Rechtsmittel seinerseits aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre. § 64 Abs 2 AVG beschränkt den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auf die Fälle, in denen die vorzeitige Vollstreckung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein gegen einen solchen Ausspruch erhobenes Rechtsmittel soll lediglich die Überprüfung der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen durch die übergeordnete Behörde ermöglichen. Der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verbietet die Annahme, es käme einem Rechtsmittel gegen einen derartigen Ausspruch aufschiebende Wirkung zu. Es läge dann jederzeit in der Macht einer Partei, den Zweck dieses Rechtsinstitutes, nämlich den mit dem Bescheid getroffenen Ausspruch ausnahmsweise sofort und unabhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens wirksam werden zu lassen, durch Ergreifen eines Rechtsmittels zu vereiteln
(Hinweis E 16.1.1985, 84/11/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040026.X01Im RIS seit
19.05.1992