Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;Rechtssatz
Dem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne des § 198 Abs 5 GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für die Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (§ 77 Abs 1 und § 84 GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschaft mangels einer weiteren gesetzlichen Determinierung ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X02Im RIS seit
19.05.1992