RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0049

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/04/0216 2

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines rechtlich erforderlichen Ausspruches im Bescheidspruch kann durch Begründungsdarlegungen nicht ersetzt werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040049.X03

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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