Im Hinblick darauf, daß nach § 12 Abs 5 AlVG Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung iSd Abs 1 und 2 legcit gelten (und daher auch nicht als "Ausbildung" iSd Abs 3 lit f legcit), ist die Auslegung zulässig, wonach auch der Gesichtspunkt der eigenen beruflichen (Höher-)Qualifikation in Verbindung mit Erfordernissen des Arbeitsmarktes einen "berücksichtigungswürdigen Fall" iSd § 12 Abs 4 AlVG darstellen kann.