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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Ist die Tatzeit nur mit dem zeitlichen Anknüpfungspunkt "bis 11.4.1991" umschrieben, so läßt die belBeh die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt dem Besch das ihm zur Last gelegte Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde. Die Formulierung verstößt daher gegen § 44a Z 1 VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040035.X04Im RIS seit
11.07.2001