RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0035

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ist die Tatzeit nur mit dem zeitlichen Anknüpfungspunkt "bis 11.4.1991" umschrieben, so läßt die belBeh die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt dem Besch das ihm zur Last gelegte Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde. Die Formulierung verstößt daher gegen § 44a Z 1 VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040035.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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