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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Rechtssatz
Eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners bedeutet bei diesem immer dann ein Abfließen, wenn die Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt - gewissermaßen als Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung zu werten ist -, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, daß ein Betrag von nun an dem Berechtigten (und nicht mehr dem Verpflichteten) zur tatsächlichen Verfügung steht
(Hinweis E 20.9.1988, 88/14/0114).
Schlagworte
Pensionsversicherung BeitragsnachentrichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140011.X02Im RIS seit
19.05.1992