RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0035

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fertigstellungsfrist für die Betriebsanlage stellt keinen Umstand dar, der in Ansehung der im § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandselemente, nämlich des Vorliegens einer genehmigten Betriebsanlage, des Erfordernisses der Genehmigung für eine bestimmte Änderung und des genehmigungslosen Betreibens nach der betreffenden Änderung, und somit für die Erlassung des angefochtenen Bescheides von rechtlicher Relevanz ist (hier:

Bestrafung wegen Betreibens einer geänderten Betriebsanlage vor Genehmigung der Änderung; die Fertigstellungsfrist war hinsichtlich der Nebenbestimmungen in der Genehmigung der unveränderten Betriebsanlage gesetzt worden).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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