RS Vwgh 1992/5/19 92/04/0039

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §10;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §20;
FremdenverkehrsstatistikV 1986 §7 Z1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses, in dem der Besch zum Vorwurf gemacht wird, es als für die Auskunftspflicht Beauftragte unterlassen zu haben, für die Einhaltung der Bestimmungen der FremdenverkehrsstatistikV zu sorgen, zumal die Statistischen Meldeblätter für zwei Gäste nicht binnen 48 Stunden nach Ankunft bzw nicht binnen 48 Stunden nach Abreise bei der zuständigen Berichtsgemeinde eingelangt seien, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lita VStG, da nicht eindeutig klargestellt wird, ob ihr außer der angeführten Unterlassung hinsichtlich der bezeichneten Meldeblätter auch in anderer Hinsicht Verstöße gegen ihre Verpflichtungen nach der FremdenverkehrsstatistikV vorgeworfen wurden. Zur entsprechenden Tatkonkretisierung wäre es auch erforderlich gewesen, die "zuständige Berichtsgemeinde" im Spruch des Straferkenntnisses namentlich zu bezeichnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040039.X02

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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