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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;Rechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses, in dem der Besch zum Vorwurf gemacht wird, es als für die Auskunftspflicht Beauftragte unterlassen zu haben, für die Einhaltung der Bestimmungen der FremdenverkehrsstatistikV zu sorgen, zumal die Statistischen Meldeblätter für zwei Gäste nicht binnen 48 Stunden nach Ankunft bzw nicht binnen 48 Stunden nach Abreise bei der zuständigen Berichtsgemeinde eingelangt seien, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lita VStG, da nicht eindeutig klargestellt wird, ob ihr außer der angeführten Unterlassung hinsichtlich der bezeichneten Meldeblätter auch in anderer Hinsicht Verstöße gegen ihre Verpflichtungen nach der FremdenverkehrsstatistikV vorgeworfen wurden. Zur entsprechenden Tatkonkretisierung wäre es auch erforderlich gewesen, die "zuständige Berichtsgemeinde" im Spruch des Straferkenntnisses namentlich zu bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040039.X02Im RIS seit
12.09.2001