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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß der Bf keine einschlägige Vorstrafe aufweist in Verbindung mit dem Umstand, daß er sich seit Begehung der Straftat (gewerbsmäßiges, sich über ein halbes Jahr erstreckendes, Inverkehrbringen einer großen Menge Kokain) wohlverhalten hat, ist die nach § 73 Abs 2 KFG bemessene Zeit von zwei Jahren (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) zu lang, und hätte mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für 18 Monate das Auslangen gefunden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110109.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010