RS Vwgh 1992/5/19 91/11/0109

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Bf keine einschlägige Vorstrafe aufweist in Verbindung mit dem Umstand, daß er sich seit Begehung der Straftat (gewerbsmäßiges, sich über ein halbes Jahr erstreckendes, Inverkehrbringen einer großen Menge Kokain) wohlverhalten hat, ist die nach § 73 Abs 2 KFG bemessene Zeit von zwei Jahren (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) zu lang, und hätte mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für 18 Monate das Auslangen gefunden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110109.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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