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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eichwesen und Vermessungswesen, allenfalls die Eichscheine selbst, wie dies vom Besch beantragt wurde, hätten objektiv zur Klarstellung des Sachverhaltes, nämlich ob die verwendeten Radlastwaagen entsprechend geeicht waren, beigetragen. Gem § 25 Abs 2 VStG darf sich die bel Beh nicht über diesen Beweisantrag des Besch hinwegsetzen.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030087.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014