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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsbehörde (Dienstbehörde). Der ärztlichen Bescheinigung kann nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zukommen. Wenn der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgibt, ob der Beamte dienstunfähig ist oder nicht, greift er dadurch in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch die Dienstbehörde vor.
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120287.X03Im RIS seit
11.07.2001