RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §6 Abs3;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß nur ein Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes besteht, der bei Verwendung des billigsten von mehreren zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmitteln besteht, läßt, soweit § 6 Abs 3 RGV nicht in Betracht kommt, Ausnahmen insbesondere dann zu, wenn die Mehrkosten des teureren Massenbeförderungsmittels nicht übermäßige sind und anderseits im Dienstinteresse gelegene Umstände anderer Art für die Benützung dieses teureren Massenbeförderungsmittels sprechen. Denn in einem solchen Fall wäre der bescheidene Mehraufwand, der dem Bund verursacht wird, nicht "ungerechtfertigt" im Sinne des § 1 Abs 2 lit a RGV. Auf eine Prüfung solcher besonderer Umstände aber, die ausnahmsweise einen Anspruch des Beamten auf Ersatz des durch das teurere von mehreren Massenbeförderungsmitteln verursachten Mehraufwandes begründen, kann erst eingegangen werden, wenn feststeht, daß der Beamte dieses teurere Massenbeförderungsmittel tatsächlich benützt hat, ihm also aus den sodann zu prüfenden besonderen Umständen der Mehraufwand, dessen Ersatz er begehrt, tatsächlich erwachsen ist

(Hinweis E 3.12.1970, 1722/70, VwSlg 7926 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X02

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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