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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Es ist der Behörde auch dann, wenn sie die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG als gegeben erachtet, nicht verwehrt, Umstände, die dabei bereits zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem § 11 StbG zu berücksichtigen (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0073). Im Rahmen der bei der Verjährung der Einbürgerungsbedingungen des § 10 StbG vorzunehmenden Ermessensübung ist gemäß § 11 Satz 1 StbG auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers Rücksicht zu nehmen (hier: Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers zu Mißständen in einem Gasthaus:
Schlepper, Geheimprostitution, verbotenes Glücksspiel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010093.X01Im RIS seit
20.05.1992